Klasse L
Die Klasse L gilt für:
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (s. u.) bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden,
sowie
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen L und T fallen:
- Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung,
Fischzucht,Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur-und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege, - Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
- landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur; Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils für die vorgenannten Zwecke eingesetzt werden und
- Winterdienst.
Mindestalter:
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
Ausbildung und Prüfung:
Die Ausbildung erfolgt in der Fahrschule und bei der zuständigen Technischen Prüfstelle muss eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden.
Eine bestandene theoretische Prüfung bleibt nur ein Jahr gültig; läuft diese Frist ab, dann muss sie wiederholt werden, weil sonst die Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.